Nützliche Informationen

Garantieansprüche nach SIA 118

Die Werkverträge bei der Erstellung von unseren Wohnüberbauungen richten sich nach den Bestimmungen der SIA 118.

  • 2 Jahre: In den ersten zwei Jahren können erkannte Mängel jederzeit gerügt werden. Es handelt sich um eine Sammelfrist und der Käufer ist während diesen zwei Jahren nicht verpflichtet Mängel unverzüglich zu rügen, ausser es entstehen Folgeschäden (ansonsten Schadenminderungspflicht). Nach Ablauf der zwei Jahre erlischt das Recht bereits vorher entdeckte Mängel zu rügen.
  • Weitere 3 Jahre: Nach Ablauf der Zweijahresfrist setzt für drei weitere Jahre die Haftung für verdeckte Mängel ein. Die Mängelrüge eines entdeckten Mangels hat unverzüglich an den Unternehmer zu erfolgen.
  • Für arglistig verschwiegene Mängel beträgt die Mängel Haftung 10 Jahre.

Käuferwünsche bei der Hauenstein Immobilien AG

Bei einem Neubauprojekt wird die gesamte Wohnüberbauung nach einem Standardausbau gemäss Baubeschrieb mit diversen Auswahlmöglichkeiten geplant. Änderungen durch die Käufer und somit Abweichungen vom Baubeschrieb werden bilateral zwischen Käufer und Unternehmer ausgehandelt. Nicht bezogenen Leistungen werden mittels Minderpreisen vergütet, Mehrpreise werden direkt durch die Unternehmer (sofern möglich) in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen

Finden Sie in unseren FAQs oder wir stehen Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

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